revDSG (Schweizer Datenschutzgesetz)
Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG) gilt seit dem 1. September 2023 und regelt den Umgang mit Personendaten in der Schweiz. Es ist der DSGVO ähnlich, aber nicht mit ihr identisch — wer Schweizer Kunden hat, sollte die Unterschiede kennen.
Warum das für eine Website relevant ist
Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, die DSGVO gilt dort nicht unmittelbar. Wer als deutsches Unternehmen Schweizer Kunden bedient oder umgekehrt, arbeitet also mit zwei Regelwerken. In der Praxis ist das weniger dramatisch, als es klingt: Wer die DSGVO sauber umsetzt, erfüllt den Großteil der Schweizer Anforderungen mit.
Unterschiede gibt es im Detail — etwa bei der Meldepflicht nach Datenpannen, beim Bearbeitungsverzeichnis und bei der Frage, wann eine Folgenabschätzung nötig ist. Für eine typische Firmenwebsite sind die praktischen Auswirkungen überschaubar.
Worin es sich von der DSGVO unterscheidet
In Details mit praktischen Folgen: Es kennt laut Artikel 24 revDSG keine Meldepflicht binnen 72 Stunden, sondern verlangt die Meldung „so rasch als möglich"; es sanktioniert natürliche Personen statt Unternehmen; und es kennt kein Verarbeitungsverzeichnis für kleine Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen.
Wer beide Rechtsräume bedient, fährt in der Regel gut damit, die strengere Vorgabe anzuwenden — mit einer Ausnahme: Die Sanktionierung von Einzelpersonen verlangt klare interne Zuständigkeiten.
Was für Schweizer Kunden zusätzlich zu klären ist
Ob eine Vertretung in der Schweiz nötig ist. Ausländische Anbieter, die regelmäßig Daten von Personen in der Schweiz bearbeiten, brauchen unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Vertretung — das wird im grenzüberschreitenden Geschäft häufig übersehen.
Zweitens die Datenübermittlung: Der Datenaustausch mit der EU ist unproblematisch, mit Drittstaaten gelten eigene Anforderungen. Diese Prüfung gehört zu einem Schweizer Datenschutzberater, nicht zum Dienstleister.
Was wir daraus machen
Wir setzen den strengeren Maßstab an und benennen, wo die Schweiz abweicht — statt „DSGVO-konform" zu schreiben und Schweizer Leser mit einer Aussage zurückzulassen, die für sie nicht stimmt.
Das ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Datenverarbeitung mit besonderem Risiko gehört ein Blick von jemandem dazu, der dafür haftet.
Rechtsgrundlagen
- Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG, SR 235.1)(öffnet in neuem Tab)Amtliche Sammlung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. September 2023
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)(öffnet in neuem Tab)Volltext im Amtsblatt der EU
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