Technik & Betrieb

EDI (Elektronischer Datenaustausch)

EDI ist der Austausch von Geschäftsdokumenten — Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen — in einem festgelegten Format direkt zwischen den Systemen zweier Unternehmen, ohne dass jemand etwas abtippt.

Redaktionell geprüft von Alexander SeidlertwentyonepixelsStand:

Warum es im Mittelstand wieder Thema ist

Weil große Auftraggeber es voraussetzen und weil die E-Rechnung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen verpflichtend wird. Wer Rechnungen weiterhin als PDF verschickt, fällt aus Beschaffungsprozessen heraus.

Der Aufwand liegt selten in der Technik, sondern in der Abstimmung: Welche Felder, welches Format, welcher Übertragungsweg. Jeder Partner bringt eigene Vorgaben mit.

Wann Sie darum nicht herumkommen

Wenn ein großer Handelspartner es verlangt. Im Handel und in der Zulieferindustrie ist das häufig eine Bedingung der Geschäftsbeziehung, keine Empfehlung — und die Frist dafür ist meist knapp.

Der Aufwand hängt weniger am Format als an der Abstimmung: Welche Felder, welche Nummernkreise, welche Prüfungen. Diese Klärung dauert regelmäßig länger als die technische Umsetzung.

Was die Alternative für kleinere Partner ist

Ein Austausch über Schnittstellen mit modernem Datenformat. Für Partner, die nicht auf einem Standard bestehen, ist das deutlich einfacher zu betreiben und für beide Seiten billiger.

Der Punkt, an dem beides gleich ist: Ohne verabredete Fehlerbehandlung taugt keines von beiden. Was passiert bei einer unvollständigen Nachricht, wer bekommt Bescheid, und wie wird nachgesendet — das ist der Teil, der im Betrieb zählt.

Was sich rechnet

Die Ersparnis entsteht nicht beim Versenden, sondern beim Nichtabtippen und beim Wegfall der Rückfragen. Bei täglich mehreren Belegen desselben Partners ist die Anbindung meist binnen eines Jahres bezahlt.

Bei drei Belegen im Monat lohnt sie sich nicht — dann ist eine strukturierte E-Rechnung ohne vollständige Anbindung der günstigere Weg.

Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen zu EDI (Elektronischer Datenaustausch)

§ 27 Absatz 38 Satz 1 Nummer 3 UStG lässt eine per EDI übermittelte Rechnung, die dem vorgeschriebenen Format nicht entspricht, für Umsätze zu, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführt werden; der Empfänger muss zustimmen. Eine Umsatzgrenze nennt diese Nummer nicht. Ab 2028 trägt ein EDI-Verfahren nur weiter, wenn sich die verlangten Angaben daraus richtig und vollständig in ein Format nach der europäischen Rechnungsnorm überführen lassen – so § 14 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 UStG.

Die Vereinbarung muss Verfahren vorsehen, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Nur unter dieser Bedingung erkennt § 14 Absatz 3 UStG den elektronischen Datenaustausch nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG als Nachweis beider Eigenschaften an. Die Europäische Mustervereinbarung im Anhang dieser Empfehlung zeigt den Umfang: 14 Artikel, darunter Empfangsbestätigung, Sicherheit, Vertraulichkeit, Speicherung, Beweiszulässigkeit, Haftung und anwendbares Recht. Eine Absprache per E-Mail über Felder und Nummernkreise deckt davon nichts ab.

Die Rechnung ist in einem EDI-Verfahren die übermittelte strukturierte Nachricht selbst – sie ist acht Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres ihrer Ausstellung (§ 14b Absatz 1 UStG). Über diesen Zeitraum müssen Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet bleiben. Ein Ausdruck oder der in das eigene System übernommene Datensatz belegt die Unversehrtheit des Originals nicht. Artikel 8 der Europäischen Mustervereinbarung schlägt für das Nachrichtenprotokoll drei Jahre vor – dem Steuerrecht genügt das nicht.

Die Partei haftet, die den Dienstleister beauftragt hat: Nach Artikel 11 der Mustervereinbarung zur Empfehlung 94/820/EG trägt sie die Schäden, die direkt aus Handlungen, Fehlern oder Unterlassungen dieses Dritten entstehen. Verlangt umgekehrt der Partner, einen bestimmten Dienstleister einzuschalten, trifft ihn die Haftung für dessen Fehler. Diese Verteilung gilt nicht von selbst – die Empfehlung ist ein Muster und wirkt erst, wenn beide Seiten sie in ihre Vereinbarung übernehmen.

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