Daten & Sicherheit

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das BFSG setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie in deutsches Recht um. Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Angebote an Verbraucher barrierefrei sein — darunter Onlineshops, Buchungssysteme und Bankdienstleistungen.

Redaktionell geprüft von Alexander SeidlertwentyonepixelsStand:

Wen es trifft und wen nicht

Betroffen sind Dienstleistungen an Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr. Eine reine Firmenwebsite ohne Verkaufsfunktion fällt in der Regel nicht darunter, ein Shop schon.

Kleinstunternehmen — weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz — sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für Produkte, und sie entfällt, sobald das Unternehmen wächst.

Was zuerst zu tun ist

Eine Bestandsaufnahme mit einem automatischen Prüfwerkzeug und anschließend eine Tastaturprobe: Kommt man ohne Maus durch die wichtigsten Vorgänge? Diese beiden Schritte finden gemeinsam den größten Teil der Verstöße und kosten einen Tag.

Was danach bleibt — Alternativtexte, verständliche Fehlermeldungen, sinnvolle Reihenfolge — ist redaktionelle Arbeit und läuft dauerhaft mit. Ein einmaliges Projekt reicht dafür nicht.

Was bei Verstößen passiert

Die Marktüberwachung kann Mängel feststellen und Fristen setzen; bei Nichtbeheben drohen laut den Bußgeldvorschriften des BFSG Bußgelder bis 100.000 Euro. Verbraucherverbände können zusätzlich abmahnen.

In der Praxis wird selten sofort sanktioniert. Der wirtschaftlich größere Punkt ist ein anderer: Barrierefreie Seiten sind für alle besser bedienbar und werden von Suchmaschinen besser erfasst — der Aufwand zahlt sich unabhängig von der Rechtslage aus.

Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen zu Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Ja. Das Gesetz knüpft an die Dienstleistung an, nicht an das Datum der Veröffentlichung — eine bestehende Website fällt genauso darunter wie eine neue, sobald sie Verbrauchern gegenüber erbracht wird. Übergangsregelungen gibt es nur für einzelne Sonderfälle wie Selbstbedienungsterminals. Wer darauf wartet, dass eine alte Seite Bestandsschutz genießt, wartet auf etwas, das das Gesetz so nicht vorsieht.

Den Adressaten. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung verpflichtet öffentliche Stellen — Behörden, Hochschulen, öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Das BFSG verpflichtet private Anbieter, die Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Technisch verlangen beide dasselbe, weil beide auf dieselbe europäische Norm verweisen; rechtlich gelten sie für verschiedene Häuser. Wer als Unternehmen nach BITV sucht, findet die falschen Fristen und die falsche Aufsichtsbehörde. Umgekehrt gilt dasselbe: Eine Behörde, die ihre Pflichten im BFSG sucht, sucht am falschen Ort.

Die europäische Norm EN 301 549, und sie verweist für Webinhalte auf die WCAG in der Stufe AA. Das BFSG selbst beschreibt Anforderungen in allgemeiner Form; die prüfbaren Kriterien stehen in der Norm. Praktisch heißt das: Wer gegen WCAG 2.1 Stufe AA prüft, prüft gegen das, woran auch die Marktüberwachung misst. Eine eigene Auslegung des Gesetzestextes ersetzt diese Prüfung nicht.

Praktisch immer, wenn die Seite darunter nicht barrierefrei ist. Ein Overlay ist ein nachgeladenes Skript, das Kontraste oder Schriftgrößen ändert; die strukturellen Anforderungen — Bedienbarkeit per Tastatur, sinnvolle Reihenfolge, beschriftete Formularfelder — löst es nicht. Es kann sie sogar verdecken, weil ein grüner Prüfbericht des Anbieters den Eindruck erzeugt, die Sache sei erledigt. Barrierefreiheit entsteht in der Seite, nicht davor.

Die Meldung geht zunächst an Sie, nicht an eine Behörde. Erst wenn sie folgenlos bleibt, kann sich der Verbraucher an die Marktüberwachung wenden, und die prüft dann den gemeldeten Mangel. Deshalb ist die praktisch wichtigste Vorkehrung banal: eine erreichbare Kontaktstelle für Rückmeldungen zur Barrierefreiheit und jemand, der sie liest. Ein Postfach, das niemand öffnet, verwandelt eine Rückmeldung in ein Verfahren.

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