Daten & Sicherheit

DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung regelt seit 2018 EU-weit, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Sie gilt für jedes Unternehmen, das Daten von Menschen in der EU verarbeitet — unabhängig von seiner Größe.

Redaktionell geprüft von Alexander SeidlertwentyonepixelsStand:

Was für eine Website konkret gilt

Verschlüsselte Übertragung, eine verständliche Datenschutzerklärung, eine Rechtsgrundlage für jede Verarbeitung und eine Einwilligung für alles, was über das technisch Notwendige hinausgeht — Analyse und Werbung also, nicht der Warenkorb.

Dazu die Auskunfts- und Löschpflichten: Wer nach seinen Daten fragt, bekommt binnen eines Monats Antwort. Das setzt voraus, dass Sie wissen, wo diese Daten liegen — meist der schwierigere Teil. Und eine Datenschutzverletzung ist laut Artikel 33 DSGVO binnen 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde zu melden; die Frist läuft ab Kenntnis, nicht ab Aufklärung.

Was eine Website konkret erfüllen muss

Vier Dinge: eine verständliche Datenschutzerklärung, eine Rechtsgrundlage für jede Verarbeitung, eine Einwilligung für alles, was nicht technisch notwendig ist, und Verträge mit den beteiligten Dienstleistern. Das ist überschaubar und wird selten vollständig gemacht.

Der häufigste Einzelverstoß ist das Nachladen von Schriften oder Karten von fremden Servern vor der Einwilligung. Beides ist mit einer lokalen Einbindung erledigt und dann dauerhaft aus der Diskussion.

Warum „DSGVO-konform" als Produktversprechen wenig sagt

Weil Konformität keine Eigenschaft eines Produkts ist, sondern eine des Einsatzes. Dasselbe Werkzeug kann konform betrieben werden oder nicht, je nach Konfiguration, Vertrag und Zweck.

Beim Einkauf hilft deshalb eine andere Frage: Wo werden die Daten verarbeitet, gibt es einen Auftragsverarbeitungsvertrag, und werden Daten an Dritte übermittelt? Drei Antworten sind mehr wert als jedes Siegel.

Die verbreitetsten Irrtümer

Dass kleine Firmen ausgenommen wären — sind sie nicht; die Ausnahmen betreffen nur die Pflicht zum Verzeichnis und zum Datenschutzbeauftragten, und auch die greifen seltener als angenommen.

Und dass ein Cookie-Banner die Sache erledigt. Er deckt einen Teilbereich ab. Rechtsgrundlagen, Auftragsverarbeitungsverträge und Löschfristen bleiben davon unberührt.

Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen zu DSGVO

Die DSGVO nennt keine Größe. Artikel 37 knüpft die Pflicht an die Tätigkeit: Behörde, umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung oder umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien. Die Zahl steht im deutschen Recht – § 38 Absatz 1 BDSG verlangt eine Benennung, sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigt sind. Gezählt werden Köpfe, nicht Vollzeitstellen, denn der Wortlaut spricht von Personen. Unabhängig von jeder Zahl greift die Pflicht, sobald eine Datenschutz-Folgenabschätzung ansteht.

Artikel 82 DSGVO gibt jeder betroffenen Person einen Anspruch auf Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens. Der Bundesgerichtshof hat am 18. November 2024 entschieden, dass bereits der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten ein solcher Schaden ist – ohne Missbrauch und ohne weitere spürbare Folgen (VI ZR 10/24). Als Größenordnung nannte er 100 Euro, die Vorinstanz hatte 250 Euro zugesprochen. Dieser Anspruch geht an die Person, das Bußgeld an die Staatskasse.

Sobald sie Daten anderer Personen öffentlich zugänglich macht oder erhebt, ja. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c nimmt nur Verarbeitungen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten aus; Erwägungsgrund 18 nennt dafür Schriftverkehr und Adressverzeichnisse. Der Europäische Gerichtshof hat am 6. November 2003 entschieden, dass eine Veröffentlichung im Internet nicht darunter fällt, weil die Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich werden (C-101/01, Randnummer 47). Ein Kontaktformular genügt dafür.

Wenn drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sie am 4. Oktober 2024 geordnet (C-621/22): ein nicht gesetzeswidriges Interesse, wobei auch ein rein wirtschaftliches genügt; eine Verarbeitung, die dafür erforderlich ist; und eine Abwägung, in der die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen – maßgeblich sind deren vernünftige Erwartungen. Die Abwägung gehört dokumentiert, weil sie im Prüffall vorzulegen ist. Für Gesundheitsdaten und andere Kategorien nach Artikel 9 trägt sie nicht.

Für die erste Kopie nicht. Artikel 12 Absatz 5 stellt Auskünfte unentgeltlich. Die Beweggründe des Antrags spielen dabei keine Rolle, auch nicht die Absicht, Haftungsansprüche zu prüfen – so der Europäische Gerichtshof am 26. Oktober 2023 (C-307/22). Für weitere Kopien erlaubt Artikel 15 Absatz 3 ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf die Auskunft entgeltlich sein oder unterbleiben; den Nachweis trägt das Unternehmen.

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