Recht & Compliance

Barrierefreie Website: wen die Pflicht trifft — und wen nicht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit Juni 2025, und seither kursieren zwei falsche Behauptungen: Es gelte für alle Websites, oder es gelte für fast niemanden. Beides stimmt nicht. Wer wirklich betroffen ist, was gefordert wird und warum sich die Umsetzung auch ohne Pflicht rechnet.

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Redaktionell geprüft von Alexander Seidlertwentyonepixels

Was das Gesetz verlangt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen dazu, sie barrierefrei zugänglich zu machen — für Websites heißt das konkret: bedienbar mit der Tastatur, verständlich für Vorleseprogramme, ausreichend kontrastreich, ohne Inhalte, die allein über Farbe oder Mausbewegung erschließbar sind.

Der technische Maßstab dahinter ist die europäische Norm EN 301 549, die im Kern auf die Web Content Accessibility Guidelines in Version 2.1, Stufe AA verweist. Das ist kein Gestaltungsdiktat: Es sagt nicht, wie eine Seite auszusehen hat, sondern welche Eigenschaften sie haben muss, damit sie auch ohne Maus, ohne Farbwahrnehmung oder mit einem Vorleseprogramm nutzbar bleibt.

Wen es trifft — und hier wird meist falsch verallgemeinert

Die Pflicht gilt nicht für jede Website. Sie knüpft an Dienstleistungen für Verbraucher an, insbesondere an den elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Onlineshop, über den Privatkunden bestellen, fällt darunter. Auch Bankdienstleistungen, Telekommunikation, E-Books und Personenbeförderung sind erfasst.

Eine reine Firmenwebsite ohne Verkaufsfunktion, die sich an Geschäftskunden richtet, ist dagegen typischerweise nicht erfasst. Das ist der Punkt, an dem die pauschale Behauptung „jede Website muss jetzt barrierefrei sein" auseinanderfällt.

Und es gibt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen, die häufig übersehen oder falsch zitiert wird: Sie greift bei Dienstleistungen und setzt voraus, dass weniger als zehn Personen beschäftigt sind UND der Jahresumsatz beziehungsweise die Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Wer Produkte herstellt oder vertreibt, kann sich auf diese Ausnahme nicht berufen.

Die ehrliche Einordnung: Pflicht ist nicht der beste Grund

Wir raten Kunden regelmäßig davon ab, die Frage nur juristisch zu stellen. Der Grund ist praktisch: Fast alles, was Barrierefreiheit verlangt, verbessert die Seite für alle. Ausreichende Kontraste helfen jedem, der draußen aufs Handy schaut. Tastaturbedienbarkeit hilft Vielnutzern. Klar beschriftete Formularfelder senken die Abbruchquote. Eine saubere Überschriftenstruktur hilft Vorleseprogrammen und Suchmaschinen gleichermaßen.

Umgekehrt gilt: Wer eine Website neu bauen lässt, zahlt für Barrierefreiheit fast nichts extra, wenn sie von Anfang an mitgedacht wird. Nachträglich in einen bestehenden Auftritt eingezogen, kostet sie ein Vielfaches. Das ist das eigentliche Argument, es zeitig zu klären — nicht die Frage, ob man gerade noch unter eine Ausnahme fällt.

Was Sie in einer Stunde selbst prüfen können

Erstens: Legen Sie die Maus weg und bedienen Sie Ihre Website nur mit der Tabulatortaste. Kommen Sie zum Kontaktformular? Sehen Sie jederzeit, wo Sie gerade sind? Wenn der Fokusrahmen unsichtbar ist oder Sie in einem Menü hängen bleiben, haben Sie einen echten Befund.

Zweitens: Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar und bedienbar, oder überlappt Text?

Drittens: Prüfen Sie die Bilder. Tragen die inhaltlich wichtigen einen beschreibenden Alternativtext — und die rein dekorativen bewusst keinen? Ein Alternativtext „Bild1.jpg" ist schlechter als gar keiner.

Diese drei Prüfungen finden erfahrungsgemäß die Mehrheit der praktisch relevanten Hürden. Für den Rest gibt es automatisierte Werkzeuge — die decken allerdings nur einen Teil ab, weil sich Verständlichkeit nicht messen lässt.

Häufige Fragen

In aller Regel nicht, wenn sie sich an Geschäftskunden richtet und keine Verbraucherdienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet. Sobald Privatkunden über die Seite bestellen oder buchen können, sieht es anders aus. Die Abgrenzung im Einzelfall ist eine Rechtsfrage — diese Einordnung ersetzt keine anwaltliche Beratung.

Nur unter zwei Bedingungen gleichzeitig: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme — und nur bei Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt oder vertreibt, ist von der Ausnahme nicht erfasst. Verlassen Sie sich nicht auf eine der beiden Zahlen allein.

Das hängt vollständig vom Ausgangszustand ab. Kontraste, Alternativtexte und Formularbeschriftungen sind oft an einem Tag erledigt. Eine Seite, deren Navigation ohne Maus gar nicht bedienbar ist, braucht dagegen strukturelle Arbeit. Wir sehen uns den Ist-Zustand vorher an und sagen, in welche der beiden Kategorien Ihre Seite fällt.