Barrierefreie Website: wen die Pflicht trifft — und wen nicht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit Juni 2025, und seither kursieren zwei falsche Behauptungen: Es gelte für alle Websites, oder es gelte für fast niemanden. Beides stimmt nicht. Wer wirklich betroffen ist, was gefordert wird und warum sich die Umsetzung auch ohne Pflicht rechnet.
Was das Gesetz verlangt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen dazu, sie barrierefrei zugänglich zu machen — für Websites heißt das konkret: bedienbar mit der Tastatur, verständlich für Vorleseprogramme, ausreichend kontrastreich, ohne Inhalte, die allein über Farbe oder Mausbewegung erschließbar sind.
Der technische Maßstab dahinter ist die europäische Norm EN 301 549, die im Kern auf die Web Content Accessibility Guidelines in Version 2.1, Stufe AA verweist. Das ist kein Gestaltungsdiktat: Es sagt nicht, wie eine Seite auszusehen hat, sondern welche Eigenschaften sie haben muss, damit sie auch ohne Maus, ohne Farbwahrnehmung oder mit einem Vorleseprogramm nutzbar bleibt.
Wen es trifft — und hier wird meist falsch verallgemeinert
Die Pflicht gilt nicht für jede Website. Sie knüpft an Dienstleistungen für Verbraucher an, insbesondere an den elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Onlineshop, über den Privatkunden bestellen, fällt darunter. Auch Bankdienstleistungen, Telekommunikation, E-Books und Personenbeförderung sind erfasst.
Eine reine Firmenwebsite ohne Verkaufsfunktion, die sich an Geschäftskunden richtet, ist dagegen typischerweise nicht erfasst. Das ist der Punkt, an dem die pauschale Behauptung „jede Website muss jetzt barrierefrei sein" auseinanderfällt.
Und es gibt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen, die häufig übersehen oder falsch zitiert wird: Sie greift bei Dienstleistungen und setzt voraus, dass weniger als zehn Personen beschäftigt sind UND der Jahresumsatz beziehungsweise die Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Wer Produkte herstellt oder vertreibt, kann sich auf diese Ausnahme nicht berufen.
Die ehrliche Einordnung: Pflicht ist nicht der beste Grund
Wir raten Kunden regelmäßig davon ab, die Frage nur juristisch zu stellen. Der Grund ist praktisch: Fast alles, was Barrierefreiheit verlangt, verbessert die Seite für alle. Ausreichende Kontraste helfen jedem, der draußen aufs Handy schaut. Tastaturbedienbarkeit hilft Vielnutzern. Klar beschriftete Formularfelder senken die Abbruchquote. Eine saubere Überschriftenstruktur hilft Vorleseprogrammen und Suchmaschinen gleichermaßen.
Umgekehrt gilt: Wer eine Website neu bauen lässt, zahlt für Barrierefreiheit fast nichts extra, wenn sie von Anfang an mitgedacht wird. Nachträglich in einen bestehenden Auftritt eingezogen, kostet sie ein Vielfaches. Das ist das eigentliche Argument, es zeitig zu klären — nicht die Frage, ob man gerade noch unter eine Ausnahme fällt.
Was Sie in einer Stunde selbst prüfen können
Erstens: Legen Sie die Maus weg und bedienen Sie Ihre Website nur mit der Tabulatortaste. Kommen Sie zum Kontaktformular? Sehen Sie jederzeit, wo Sie gerade sind? Wenn der Fokusrahmen unsichtbar ist oder Sie in einem Menü hängen bleiben, haben Sie einen echten Befund.
Zweitens: Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar und bedienbar, oder überlappt Text?
Drittens: Prüfen Sie die Bilder. Tragen die inhaltlich wichtigen einen beschreibenden Alternativtext — und die rein dekorativen bewusst keinen? Ein Alternativtext „Bild1.jpg" ist schlechter als gar keiner.
Diese drei Prüfungen finden erfahrungsgemäß die Mehrheit der praktisch relevanten Hürden. Für den Rest gibt es automatisierte Werkzeuge — die decken allerdings nur einen Teil ab, weil sich Verständlichkeit nicht messen lässt.