Barrierefreie Website: wen die Pflicht trifft — und wen nicht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit Juni 2025, und seither kursieren zwei falsche Behauptungen: Es gelte für alle Websites, oder es gelte für fast niemanden. Beides stimmt nicht. Wer wirklich betroffen ist, was gefordert wird und warum sich die Umsetzung auch ohne Pflicht rechnet.

Was das Gesetz verlangt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen dazu, sie barrierefrei zugänglich zu machen — für Websites heißt das konkret: bedienbar mit der Tastatur, verständlich für Vorleseprogramme, ausreichend kontrastreich, ohne Inhalte, die allein über Farbe oder Mausbewegung erschließbar sind.
Das Gesetz selbst definiert Barrierefreiheit in § 3 Absatz 1 knapp: Produkte und Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar" sein. Die Einzelheiten stehen in der Verordnung zum Gesetz, der BFSGV. Für Webseiten und mobile Anwendungen verlangt deren § 12, dass sie „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust" gestaltet sind — die vier Grundprinzipien, nach denen auch die Web Content Accessibility Guidelines aufgebaut sind.
Der technische Maßstab dahinter ist die europäische Norm EN 301 549, die im Kern auf die Web Content Accessibility Guidelines in Version 2.1, Stufe AA verweist. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt die Fassung V3.2.1 aus dem März 2021 als maßgebliche Referenz und weist darauf hin, dass die Norm mit Blick auf die europäische Richtlinie überarbeitet wird und künftig auf WCAG 2.2 verweisen soll. Das ist kein Gestaltungsdiktat: Es sagt nicht, wie eine Seite auszusehen hat, sondern welche Eigenschaften sie haben muss, damit sie auch ohne Maus, ohne Farbwahrnehmung oder mit einem Vorleseprogramm nutzbar bleibt.
Wen es trifft — und hier wird meist falsch verallgemeinert
Die Pflicht gilt nicht für jede Website. Sie knüpft an Dienstleistungen für Verbraucher an, insbesondere an den elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Onlineshop, über den Privatkunden bestellen, fällt darunter. Auch Bankdienstleistungen, Telekommunikation, E-Books und Personenbeförderung sind erfasst.
Was „elektronischer Geschäftsverkehr" heißt, legt § 2 Nummer 26 des Gesetzes fest: digitale Dienste, die über Webseiten oder Apps angeboten und „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden". Der Bezugspunkt ist also der Vertragsschluss mit einer Privatperson über die Seite, nicht die Existenz einer Website.
Eine reine Firmenwebsite ohne Verkaufsfunktion, die sich an Geschäftskunden richtet, ist dagegen typischerweise nicht erfasst. Das ist der Punkt, an dem die pauschale Behauptung „jede Website muss jetzt barrierefrei sein" auseinanderfällt.
Und es gibt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen, die häufig übersehen oder falsch zitiert wird: Sie greift bei Dienstleistungen und setzt voraus, dass weniger als zehn Personen beschäftigt sind UND der Jahresumsatz beziehungsweise die Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Wer Produkte herstellt oder vertreibt, kann sich auf diese Ausnahme nicht berufen.
Kontaktformular, Terminbuchung, B2B-Shop: die Grenzfälle
Ob eine Website im Grenzbereich erfasst ist, entscheidet sich an der Frage, ob Verbraucher über sie einen Vertrag schließen können. Gerichtliche Entscheidungen zu diesen Grenzfällen gibt es bislang nicht; die folgende Einordnung folgt dem Wortlaut des Gesetzes und ersetzt keine Rechtsberatung.
Ein Kontaktformular, über das Interessenten eine unverbindliche Anfrage stellen, führt nicht selbst zu einem Vertragsschluss. Der Wortlaut verlangt aber nur, dass die Dienstleistung „im Hinblick auf" einen Verbrauchervertrag erbracht wird. Ob eine reine Anfrage bereits darunter fällt, ist offen. Anders liegt es bei einer Online-Terminbuchung, die einen verbindlichen Termin mit einer Privatperson begründet, oder bei einem Bestellformular: Hier entsteht der Vertrag über die Seite.
Bei Shops für Geschäftskunden kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung an. Verbraucher ist nach § 2 Nummer 16 jede natürliche Person, die überwiegend nicht zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken kauft. Ein Shop, der Bestellungen nur nach Prüfung eines Gewerbenachweises annimmt, richtet sich nicht an Verbraucher. Ein Shop, in dem jede Privatperson ohne Weiteres bestellen kann, tut es — auch wenn er sich in der Werbung an Unternehmen wendet.
Was ausdrücklich ausgenommen ist — und welche Übergangsfristen gelten
Auch auf einer erfassten Website muss nicht jeder Inhalt barrierefrei sein. § 1 Absatz 4 nimmt fünf Arten von Inhalten aus: aufgezeichnete Audio- und Videoinhalte, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Dateien von Büroanwendungen wie PDF- oder Word-Dokumente aus der Zeit davor, Online-Karten unter der Bedingung, dass für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei bereitstehen, Inhalte Dritter, die der Anbieter weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert, und Archive, deren Inhalte nach dem Stichtag nicht mehr aktualisiert werden.
Für die Praxis heißt das: Ein alter Produktkatalog als PDF muss nicht nachträglich umgebaut werden, ein neu hochgeladener schon. Ein eingebettetes Video kann unter die Ausnahme für Inhalte Dritter fallen, wenn der Anbieter es weder finanziert noch produziert hat und keinen Einfluss auf den Inhalt nimmt; ein selbst produziertes Erklärvideo aus dem Jahr 2026 fällt nicht darunter.
Daneben enthält § 38 eine Übergangsregel. Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030. Für neue Kunden und neue Verträge gilt diese Frist nicht — wer heute einen Vertrag über seinen Shop abschließt, schließt ihn unter den neuen Anforderungen.
Die Informationspflicht: was auf die Website gehört
Wer unter das Gesetz fällt, muss nicht nur barrierefrei anbieten, sondern auch darüber informieren. § 14 verlangt, dass ein Dienstleistungserbringer die Informationen nach Anlage 3 erstellt und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich macht — in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise".
Anlage 3 nennt die Bestandteile: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, die Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind, eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der Verordnung erfüllt, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Diese Informationen müssen so lange vorgehalten werden, wie die Dienstleistung angeboten wird.
Ein Onlineshop muss außerdem nach § 19 der Verordnung Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte weitergeben, soweit der Hersteller sie zur Verfügung stellt, und Anmeldung, Sicherheitsabfragen und Zahlung barrierefrei gestalten.
Unverhältnismäßige Belastung: eine Ausnahme mit Dokumentationspflicht
Das Gesetz kennt zwei weitere Ausnahmen, die oft als Freibrief missverstanden werden. Nach § 16 gelten die Anforderungen nicht, soweit ihre Einhaltung die Wesensmerkmale einer Dienstleistung grundlegend verändern würde. Nach § 17 gelten sie nicht, soweit sie zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würden; die Kriterien dafür stehen in Anlage 4.
Beide Ausnahmen setzen eine eigene Beurteilung voraus, die dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt werden muss. Ein Dienstleister, der sich auf die unverhältnismäßige Belastung beruft, muss sie mindestens alle fünf Jahre neu vornehmen und außerdem immer dann, wenn sich die Dienstleistung ändert oder die Behörde es verlangt. Wer zur Verbesserung der Barrierefreiheit öffentliche oder private Fördermittel erhält, kann sich auf diese Ausnahme nach § 17 Absatz 4 nicht berufen.
Das ist die Grenze der Ausnahme: Sie befreit nicht pauschal, sondern nur so weit, wie die Belastung tatsächlich reicht, und sie verlagert die Begründungslast auf den Anbieter. Ohne schriftliche Beurteilung gibt es sie in einem Verfahren der Behörde faktisch nicht.
Die ehrliche Einordnung: Pflicht ist nicht der beste Grund
Wir raten Kunden regelmäßig davon ab, die Frage nur juristisch zu stellen. Der Grund ist praktisch: Fast alles, was Barrierefreiheit verlangt, verbessert die Seite für alle. Ausreichende Kontraste helfen jedem, der draußen aufs Handy schaut. Tastaturbedienbarkeit hilft Vielnutzern. Klar beschriftete Formularfelder senken die Abbruchquote. Eine saubere Überschriftenstruktur hilft Vorleseprogrammen und Suchmaschinen gleichermaßen.
Umgekehrt gilt: Wer eine Website neu bauen lässt, zahlt für Barrierefreiheit fast nichts extra, wenn sie von Anfang an mitgedacht wird. Nachträglich in einen bestehenden Auftritt eingezogen, kostet sie ein Vielfaches. Das ist das eigentliche Argument, es zeitig zu klären — nicht die Frage, ob man gerade noch unter eine Ausnahme fällt.
Was Sie in einer Stunde selbst prüfen können
Erstens: Legen Sie die Maus weg und bedienen Sie Ihre Website nur mit der Tabulatortaste. Kommen Sie zum Kontaktformular? Sehen Sie jederzeit, wo Sie gerade sind? Wenn der Fokusrahmen unsichtbar ist oder Sie in einem Menü hängen bleiben, haben Sie einen echten Befund.
Zweitens: Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar und bedienbar, oder überlappt Text?
Drittens: Prüfen Sie die Bilder. Tragen die inhaltlich wichtigen einen beschreibenden Alternativtext — und die rein dekorativen bewusst keinen? Ein Alternativtext „Bild1.jpg" ist schlechter als gar keiner.
Diese drei Prüfungen finden erfahrungsgemäß die Mehrheit der praktisch relevanten Hürden. Für den Rest gibt es automatisierte Werkzeuge — die decken allerdings nur einen Teil ab, weil sich Verständlichkeit nicht messen lässt.
Rechtsgrundlagen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)(öffnet in neuem Tab)Deutsche Umsetzung, gilt seit 28. Juni 2025
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)(öffnet in neuem Tab)§ 3 Stand der Technik, § 12 Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen, § 19 Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act)(öffnet in neuem Tab)Grundlage des BFSG
- EN 301 549 — Barrierefreiheitsanforderungen(öffnet in neuem Tab)Technischer Maßstab des BFSG, im Kern WCAG 2.1 AA
- WCAG 2.1 (W3C-Empfehlung)(öffnet in neuem Tab)Grundlage der EN 301 549