Recht & Compliance

KI-Bilder kommerziell nutzen: was das Urheberrecht erlaubt

KI-Bilder dürfen in Deutschland in aller Regel kommerziell genutzt werden – geschützt sind sie dafür meist nicht. Was die Gerichte 2025 und 2026 entschieden haben, wo das eigentliche Risiko liegt und was vor der Veröffentlichung zu prüfen ist.

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Redaktionell geprüft von Alexander Seidlertwentyonepixels
Benutzte Pinsel mit Farbresten liegen in der Ablage einer hölzernen Staffelei im Sonnenlicht
Symbolfoto · Foto: Stephen Leonardi / Pexels

Darf man KI-Bilder kommerziell nutzen?

KI-generierte Bilder dürfen in Deutschland grundsätzlich kommerziell genutzt werden – auf der Website, im Online-Shop, in Anzeigen und auf Verpackungen. Ein Gesetz, das die Verwendung von KI-Bildern verbietet oder unter Genehmigungsvorbehalt stellt, gibt es nicht. Die Frage ist deshalb selten, ob man darf, sondern welche zwei Risiken man dabei übernimmt.

Das erste Risiko betrifft die eigene Position: Ein KI-Bild ist in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Wer es veröffentlicht, kann anderen also kaum verbieten, es ebenfalls zu verwenden. Das zweite Risiko betrifft fremde Rechte: Zeigt das Bild ein geschütztes Werk, eine Marke oder eine erkennbare Person, haftet derjenige, der es veröffentlicht – nicht der Hersteller des Bildgenerators.

Beides lässt sich steuern, aber nur, wenn man es kennt. Dieser Beitrag ordnet die Rechtsprechung bis Oktober 2026 ein und beschreibt die Prüfschritte vor einer Veröffentlichung. Er ersetzt keine Rechtsberatung; mehrere Kernfragen liegen noch beim Bundesgerichtshof.

KI-Bilder und Urheberrecht in Deutschland: kein Werk ohne menschliche Schöpfung

Ein KI-Bild ist in Deutschland nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen ist. So steht es in § 2 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, und an diesem Maßstab sind bisher alle Schutzversuche für reine KI-Erzeugnisse gescheitert. Die Software ist kein Urheber, und wer nur einen Text eingibt, ist es meist auch nicht.

Das Amtsgericht München hat das am 13. Februar 2026 für drei KI-generierte Logos entschieden (Az. 142 C 9786/25). Der Kläger hatte detaillierte Prompts geschrieben und die Ergebnisse mehrfach nachgesteuert. Das genügte nicht: Die technische Tätigkeit der KI habe die gestalterische Einflussnahme des Menschen weitestgehend überwogen, die visuelle Umsetzung stamme von der Software. Schutz wäre denkbar gewesen bei tiefgreifender Nachbearbeitung von Hand oder bei Vorgaben, die so steuernd sind, dass die menschliche Kreativität eindeutig überwiegt – eine Schwelle, die das Gericht selbst als schwer erreichbar beschreibt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist am 2. April 2026 in dieselbe Richtung gegangen (Az. I-20 W 2/26): Gewöhnliches Prompting reicht für einen eigenen Schutz des Ergebnisses nicht. In den USA gilt im Ergebnis dasselbe; der Supreme Court hat am 2. März 2026 die Revision im Verfahren Thaler gegen Perlmutter nicht angenommen, womit menschliche Urheberschaft dort Voraussetzung bleibt.

Was fehlender Schutz für Unternehmen praktisch bedeutet

Fehlender Urheberrechtsschutz heißt: Ein Wettbewerber, der Ihr KI-Bild kopiert, verletzt in der Regel kein Urheberrecht. Genau das war die Lage im Münchner Logo-Fall – der Kläger wollte einem anderen die Nutzung untersagen und verlor, weil es nichts gab, worauf er sich stützen konnte. Für Bilder, die nur einen Blogartikel illustrieren, ist das verschmerzbar. Für ein Logo, ein Maskottchen oder ein Kampagnenmotiv ist es ein echtes Problem.

Für Kennzeichen gibt es einen anderen Weg: die Marke. Ein Logo lässt sich beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke eintragen, unabhängig davon, wer oder was es gezeichnet hat. Darauf weist auch das Amtsgericht München ausdrücklich hin. Die Marke schützt dann nicht das Bild als Werk, sondern das Zeichen im geschäftlichen Verkehr – was für ein Logo ohnehin der wichtigere Schutz ist.

Für alles andere hilft nur menschliche Arbeit am Ergebnis. Wer ein KI-Motiv als Rohentwurf nimmt und es von Hand wesentlich umgestaltet, schafft unter Umständen ein eigenes Werk. Wie viel Bearbeitung genügt, ist nicht abschließend geklärt; dokumentieren sollte man sie in jedem Fall, etwa mit Zwischenständen und Arbeitsdateien.

Darf ich KI-Bilder verkaufen? Was die Nutzungsbedingungen regeln

Ob ein KI-Bild verkauft werden darf, regelt in erster Linie der Vertrag mit dem Anbieter des Generators, nicht das Urheberrecht. Weil das Bild meist kein geschütztes Werk ist, gibt es auch kein Nutzungsrecht, das ein Anbieter einräumen könnte. Was die Bedingungen festlegen, ist deshalb vor allem, was der Nutzer gegenüber dem Anbieter darf und welche Pflichten er übernimmt.

Midjourney ist dafür ein gutes Beispiel. Die Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 27. Mai 2026 sprechen dem Nutzer das Eigentum an den erzeugten Bildern zu, aber nur „to the fullest extent possible under applicable law" – also nur so weit, wie das jeweilige Recht überhaupt Eigentum an einem solchen Bild kennt. Unternehmen mit mehr als einer Million US-Dollar Jahresumsatz müssen einen Pro- oder Mega-Tarif abonnieren, damit diese Zusage überhaupt gilt; das betrifft ausdrücklich auch einzelne Beschäftigte solcher Unternehmen.

Bemerkenswerter ist, was in denselben Bedingungen über Streitfälle steht: Nicht Midjourney stellt den Nutzer frei, sondern der Nutzer muss Midjourney von Ansprüchen Dritter freistellen, die aus seiner Nutzung der Bilder entstehen. Einzelne Anbieter bieten für Geschäftskunden eine Freistellung gegen Urheberrechtsansprüche an, meist aber nur in bestimmten Unternehmenstarifen. Wer kommerziell veröffentlicht, sollte diese Klausel im eigenen Tarif nachlesen, statt sie anzunehmen.

Wenn das KI-Bild einem bekannten Werk ähnelt

Ein KI-Bild verletzt fremde Rechte, wenn es die schutzfähigen Elemente eines bestehenden Werkes übernimmt – unabhängig davon, ob ein Mensch oder eine Maschine es erzeugt hat. Für den, der das Bild veröffentlicht, spielt es keine Rolle, dass der Generator die Ähnlichkeit „von selbst" produziert hat. Maßgeblich ist, was am Ende auf der Seite steht.

Wo die Grenze verläuft, zeigt der Düsseldorfer Fall. Eine Tierfotografin hatte einen Hund unter Wasser fotografiert, der nach einem roten Spielzeug greift; ein früherer Kooperationspartner lud das Foto in eine KI-Software und veröffentlichte das Ergebnis. Das Gericht sah keine Verletzung: Übereinstimmend war nur das Motiv – Hund unter Wasser –, und Motive sind frei. Die geschützten Elemente der Fotografie, die besondere Perspektive und die dynamische Anmutung, fanden sich im comicartigen KI-Bild nicht wieder.

Daraus folgt eine brauchbare Faustregel: Stil, Technik und Motiv sind frei, die konkrete Gestaltung eines bestimmten Werkes ist es nicht. Ein Bild „im Stil eines Aquarells" ist unproblematisch. Ein Bild, das ein bestimmtes Gemälde, eine bekannte Comicfigur oder eine konkrete Fotografie erkennbar nachbildet, ist es nicht – § 23 UrhG verlangt einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk. Wie ernst Rechteinhaber das nehmen, zeigt die Klage von Disney und Universal gegen Midjourney vom Juni 2025, die sich gerade auf generierte Bilder bekannter Figuren stützt und noch anhängig ist.

Personen, Marken und Produkte im KI-Bild

Zeigt ein KI-Bild eine erkennbare reale Person, braucht die Veröffentlichung deren Einwilligung – auch wenn die Person nie vor einer Kamera stand. § 22 des Kunsturhebergesetzes schützt das Bildnis eines Menschen, und ein täuschend echtes KI-Bildnis ist ein Bildnis. Für die Werbung kommt das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinzu: Wer eine bekannte Person scheinbar für sein Produkt werben lässt, nutzt deren Bekanntheit ohne Erlaubnis.

Bei Marken ist die Lage ähnlich. Ein Generator setzt fremde Logos, Schriftzüge oder charakteristische Produktformen gelegentlich ungefragt ins Bild, etwa auf Kleidung, Fahrzeugen oder Verpackungen im Hintergrund. In einer Anzeige kann das als Markennutzung im geschäftlichen Verkehr gewertet werden. Solche Details fallen beim schnellen Durchsehen kaum auf und gehören deshalb gezielt geprüft.

Für die eigenen Produkte gilt das Gegenteil: Ein vollständig generiertes Abbild Ihres Produkts kann Merkmale zeigen, die das echte Produkt nicht hat. Das ist kein Urheberrechtsproblem, kann aber irreführend sein. Bewährt hat sich, echte Produktfotos mit generierten Hintergründen zu kombinieren, statt das Produkt selbst erzeugen zu lassen. Ob ein solches Bild zusätzlich zu kennzeichnen ist, regelt nicht das Urheberrecht, sondern Artikel 50 der KI-Verordnung – das ist im eigenen Beitrag zur KI-Kennzeichnungspflicht beschrieben.

Training mit fremden Bildern: was die Urteile zu LAION und GEMA bedeuten

Ob ein Bildgenerator mit fremden Werken trainiert werden durfte, ist in erster Linie ein Problem des Anbieters, nicht des Unternehmens, das die Bilder nutzt. Die deutschen Gerichte haben dazu bisher zwei Linien gezogen. Das Landgericht Hamburg (27. September 2024, Az. 310 O 227/23) und das Oberlandesgericht Hamburg (10. Dezember 2025, Az. 5 U 104/24) haben im Fall des Fotografen Robert Kneschke gegen den Verein LAION entschieden, dass das Herunterladen von Bildern zum Aufbau eines Trainingsdatensatzes als Text und Data Mining nach § 44b UrhG erlaubt sein kann.

Das OLG Hamburg hat dabei klargestellt, dass ein Rechteinhaber, der das verhindern will, seinen Nutzungsvorbehalt maschinenlesbar erklären muss – etwa in der robots.txt –, ein Satz in den Nutzungsbedingungen genügt nicht. Entschieden ist damit nur die Erstellung des Datensatzes, nicht das Training selbst und nicht die Ausgaben; die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

Eine andere Linie zieht das Landgericht München I im Verfahren der GEMA gegen OpenAI (11. November 2025, Az. 42 O 14139/24, nicht rechtskräftig). Dort waren Liedtexte im Modell so gespeichert, dass sie sich mit einfachen Eingaben nahezu vollständig wieder abrufen ließen. Das Gericht wertete diese Memorisierung als Vervielfältigung, die nicht mehr unter Text und Data Mining fällt, und sah die Verantwortung für die Ausgaben beim Betreiber. Für Bildnutzer ist die Botschaft beider Linien dieselbe: Gefährlich wird es dort, wo ein Modell ein bestimmtes Werk wiedergibt – und genau das lässt sich am fertigen Bild prüfen.

KI-Bild auf der Website verwenden: die Prüfung vor der Veröffentlichung

Vor der Veröffentlichung eines KI-Bildes auf der Website oder in einer Anzeige genügen fünf Fragen. Erstens: Erlaubt der Tarif des Generators die kommerzielle Nutzung durch ein Unternehmen unserer Größe? Zweitens: Erinnert das Bild an ein bestimmtes Werk, eine bekannte Figur oder eine konkrete Fotografie – und wurde im Prompt ein solches Werk oder ein lebender Künstler genannt? Drittens: Ist eine reale Person erkennbar?

Viertens: Stehen fremde Logos, Schriftzüge oder Produktformen im Bild, auch klein im Hintergrund? Fünftens: Braucht das Motiv Exklusivität – Logo, Maskottchen, Markenauftritt –, sodass fehlender Schutz zum Problem wird? Wer eine dieser Fragen mit Ja beantwortet, sollte das Motiv ändern, nachbearbeiten oder durch ein lizenziertes Foto ersetzen.

Zur Absicherung gehört eine einfache Dokumentation: Generator, Tarif, Datum, Prompt und die verworfenen Varianten. Sie beweist nicht, dass ein Bild unbedenklich ist, aber sie zeigt im Streitfall, dass bewusst geprüft und kein bestimmtes Werk angesteuert wurde. Die Grenze dieser Prüfung gehört ebenfalls ausgesprochen: Sie senkt das Risiko, sie beseitigt es nicht. Solange der Bundesgerichtshof die Hamburger und Münchner Fragen nicht entschieden hat, bleibt ein Rest offener Rechtslage, den keine Checkliste schließt.

Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen

In aller Regel nicht. Geschützt ist nach § 2 Absatz 2 UrhG nur eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen. Das Amtsgericht München hat am 13. Februar 2026 Schutz für KI-Logos trotz detaillierter Prompts abgelehnt, das Oberlandesgericht Düsseldorf am 2. April 2026 bestätigt, dass gewöhnliches Prompting nicht genügt. Schutz kommt erst in Betracht, wenn ein Mensch das Ergebnis wesentlich selbst gestaltet oder von Hand nachbearbeitet.

Grundsätzlich ja, sofern die Nutzungsbedingungen des Generators das erlauben und das Bild keine fremden Rechte verletzt. Bei Midjourney etwa müssen Unternehmen mit mehr als einer Million US-Dollar Jahresumsatz einen Pro- oder Mega-Tarif nutzen. Weil das Bild meist nicht geschützt ist, kann der Käufer allerdings kein Exklusivrecht daran erwerben, und auch Sie können Dritten die Weiterverwendung kaum untersagen.

Ja, wenn der Tarif des Generators die kommerzielle Nutzung erlaubt und das Bild weder ein bestimmtes geschütztes Werk nachbildet noch eine erkennbare reale Person oder fremde Marken zeigt. Die Haftung für Rechtsverletzungen liegt bei dem, der das Bild veröffentlicht. Ob zusätzlich ein Hinweis auf die KI-Herkunft nötig ist, ergibt sich nicht aus dem Urheberrecht, sondern aus Artikel 50 der KI-Verordnung und betrifft vor allem täuschend echte Darstellungen.

Entscheidend ist, ob die schutzfähigen Elemente des Werkes übernommen wurden oder nur Motiv und Stil. Das OLG Düsseldorf hat im April 2026 keine Verletzung gesehen, weil ein KI-Bild nur das freie Motiv eines Fotos, nicht dessen Perspektive und Anmutung übernahm. Bildet das KI-Bild dagegen ein konkretes Gemälde, eine Figur oder eine Fotografie erkennbar nach, haftet der Veröffentlichende – auch wenn der Generator die Ähnlichkeit selbst erzeugt hat.

Gegenüber dem Rechteinhaber haftet zunächst, wer das Bild veröffentlicht. Viele Anbieter schließen ihre Haftung in den Nutzungsbedingungen weitgehend aus; Midjourney verlangt sogar, dass der Nutzer den Anbieter von Ansprüchen Dritter freistellt. Einzelne Anbieter übernehmen eine Freistellung für Geschäftskunden, oft nur in bestimmten Unternehmenstarifen. Ob Ihr Tarif eine solche Zusage enthält, sollten Sie vor der kommerziellen Nutzung im Vertrag nachlesen.