Daten & Sicherheit

Phishing

Phishing bezeichnet Versuche, über gefälschte Nachrichten oder Websites an Zugangsdaten zu kommen. Die Nachricht sieht aus wie von einem bekannten Absender und drängt zu einer schnellen Handlung.

Redaktionell geprüft von Alexander SeidlertwentyonepixelsStand:

Warum es funktioniert

Nicht wegen technischer Raffinesse, sondern wegen Zeitdruck. „Ihr Konto wird gesperrt", „die Rechnung ist überfällig" — die Nachricht erzeugt Eile, und unter Eile prüft niemand die Absenderadresse.

Die Qualität hat zugenommen: Rechtschreibfehler als Erkennungsmerkmal sind überholt, seit sich Texte maschinell fehlerfrei erzeugen lassen. Was bleibt, ist die Prüfung von Absender und Ziel-Adresse.

Woran sich aktuelle Versuche erkennen lassen

Nicht mehr an Rechtschreibfehlern — die sind seit Sprachmodellen verschwunden. Übrig bleiben drei Merkmale: unerwarteter Anlass, Zeitdruck, und ein Link, dessen Ziel nicht zur Absenderadresse passt. Das dritte ist das verlässlichste.

Die gefährlichste Variante ist die gezielte: eine Nachricht, die den Namen des Geschäftsführers, einen laufenden Vorgang und die richtige Rechnungsnummer nennt. Dagegen hilft kein Merkmal, sondern nur ein Rückruf über eine bekannte Nummer.

Was organisatorisch besser hilft als Schulung

Eine feste Regel für Zahlungsfreigaben: Ab einem Betrag zweite Person, und bei Änderungen von Bankverbindungen immer Rückruf. Diese Regel wirkt auch dann, wenn jemand auf eine gute Fälschung hereinfällt.

Zweitens ein zweiter Faktor für alle Zugänge. Er macht ein erbeutetes Passwort weitgehend wertlos — und Passwörter werden erbeutet, unabhängig davon, wie gut geschult wird.

Was Ihre Website damit zu tun hat

Zweierlei. Erstens kann Ihre Domain für gefälschte Absender missbraucht werden — dagegen helfen die E-Mail-Einträge SPF, DKIM und DMARC, die auf Domain-Ebene festlegen, wer in Ihrem Namen versenden darf.

Zweitens sind Zugänge zu Ihrem Redaktionssystem ein lohnendes Ziel. Zwei-Faktor-Anmeldung für alle Redakteure ist hier die wirksamste einzelne Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen zu Phishing

Meldepflichtig wird er, sobald personenbezogene Daten tatsächlich abgeflossen sind und daraus ein Risiko für die Betroffenen entsteht – dann gilt Artikel 33 Absatz 1 DSGVO mit der Frist unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, gerechnet ab Kenntnis der Verletzung, nicht ab Eingang der Nachricht. Eine abgefangene Nachricht, auf die niemand reagiert hat, ist keine Datenschutzverletzung. Ein fremd gelesenes Postfach mit Kundendaten ist eine. Dokumentiert werden muss nach Absatz 5 jede Verletzung, auch die nicht gemeldete.

Zum Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geht sie nur, wenn das Unternehmen als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung unter § 32 BSIG fällt oder eine kritische Anlage betreibt. Dann verlangt Absatz 1 drei Stufen: Erstmeldung binnen 24 Stunden, Meldung des Sicherheitsvorfalls binnen 72 Stunden, Abschlussmeldung binnen eines Monats nach dieser Meldung. Unterhalb der Schwellenwerte besteht gegenüber dem BSI keine Meldepflicht – die datenschutzrechtliche entsteht unabhängig von Größe und Branche.

Der Kopf trägt die Zeile Authentication-Results nach RFC 8601, in der das empfangende System seine Prüfergebnisse zu DKIM und SPF ablegt – ein Fehlschlag dort ist ein harter Befund, den die frei beschreibbare Absenderzeile nie verrät. Umgekehrt gilt die Grenze: Ein bestandener Test belegt nur, dass die Domain im Absender echt ist. RFC 7489 führt ähnlich aussehende Domains ausdrücklich als ungelösten Fall.

Es landet in fremder Hand, und ein neues Passwort allein beendet den Zugriff nicht. Die Herstellerdokumentation nennt für ein übernommenes Postfach sechs Schritte, weil mehrere Wege die Übernahme überdauern: aktive Anmeldesitzungen samt Aktualisierungstoken müssen widerrufen, die Postfachregeln auf stille Weiterleitungen geprüft werden. Anwendungskennwörter verfallen beim Zurücksetzen des Kennworts ausdrücklich nicht. Und das neue Kennwort darf nicht per Mail an genau das betroffene Postfach gehen.

In der Regel das Unternehmen selbst. Gibt ein Mitarbeiter die Zahlung frei, ist der Vorgang autorisiert – die Erstattungspflicht der Bank aus § 675u BGB greift nur bei nicht autorisierten Zahlungen. Die Haftungsgrenze von 50 Euro aus § 675v Absatz 1 BGB hilft ebenfalls nicht: Bei grober Fahrlässigkeit entfällt sie nach Absatz 3, und gegenüber Nicht-Verbrauchern darf sie nach § 675e Absatz 4 BGB vertraglich abbedungen werden.

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