KI & Automatisierung

Chatbot-Kennzeichnung nach Art. 50: Was technisch zu tun ist

Ab dem 2. August 2026 müssen Chatbots sich zu erkennen geben. Die Anforderung ist kürzer, als die Diskussion vermuten lässt — die Umsetzung hat allerdings ein paar Stellen, an denen es schiefgeht.

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Was Artikel 50 konkret verlangt

Die Anforderung verteilt sich auf zwei Absätze, was regelmäßig übersehen wird. Absatz 1 verlangt, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind, so gestaltet sein müssen, dass die betroffene Person erfährt, dass sie mit einer KI interagiert. Absatz 5 ergänzt Form und Zeitpunkt: klar und unterscheidbar, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion. Wer nur Absatz 1 zitiert, lässt die eigentliche Umsetzungsvorgabe weg.

Damit scheiden mehrere in der Praxis verbreitete Varianten aus. Ein Absatz in den Nutzungsbedingungen genügt dem Maßstab aus Absatz 5 — klar, unterscheidbar und spätestens bei der ersten Interaktion — nicht, ebenso wenig ein Hinweis in der Datenschutzerklärung oder in der Fußzeile der Website. Der Nutzer soll es erfahren, bevor er antwortet, nicht wenn er danach sucht. Wie die Kommission das im Einzelnen versteht, hat sie in ihren Leitlinien zu Artikel 50 vom 20. Juli 2026 niedergelegt.

Positiv formuliert ist der Aufwand gering: Ein Satz in der Dialogeröffnung genügt. Etwa der Hinweis, dass hier ein KI-Assistent antwortet und bei Bedarf an einen Mitarbeiter übergeben wird. Das ist eine Zeile Text an der richtigen Stelle, keine Architekturänderung.

Wann der Hinweis entfallen darf

Die Verordnung sieht eine Ausnahme vor, wenn es aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person ohnehin offensichtlich ist, dass es sich um ein KI-System handelt. Diese Formulierung ist an einen aus dem Lauterkeitsrecht bekannten Maßstab angelehnt.

Sich darauf zu verlassen, ist allerdings riskant. Die Offensichtlichkeit muss aus der Situation selbst folgen, nicht aus dem Vorwissen einzelner Nutzer. Ein Widget, das schlicht mit „Chat" beschriftet ist, macht nicht offensichtlich, ob dahinter ein Mensch oder ein Modell sitzt — im Gegenteil, viele Support-Chats sind personenbesetzt. Je besser das System formuliert, desto weniger offensichtlich wird die Sache.

Praktisch gesprochen: Wer die Ausnahme in Anspruch nehmen möchte, müsste im Zweifel begründen, warum sie greift. Ein Satz Text ist günstiger als diese Begründung.

Anbieter oder Betreiber — wer die Pflicht trägt

Die Gestaltungspflicht aus Absatz 1 trifft den Anbieter, also denjenigen, der das System entwickelt und unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitstellt. Wer ein fremdes System nur nutzt, ist Betreiber und hat andere, schlankere Pflichten.

Bei Agenturprojekten ist die Zuordnung nicht immer offensichtlich. Wird ein Chatbot für einen Kunden entwickelt und läuft er anschließend unter dessen Marke, spricht viel dafür, dass der Kunde die Anbieterrolle einnimmt. Wird dieselbe Lösung als White-Label-Produkt unter dem Namen der Agentur vertrieben, liegt sie bei der Agentur. Auch eine wesentliche Veränderung eines zugekauften Systems kann den Betreiber zusätzlich zum Anbieter machen.

Für die technische Umsetzung ist die Rollenfrage allerdings zweitrangig, weil der Hinweis unabhängig davon in der ausgelieferten Oberfläche stehen muss. Wichtig wird sie beim Vertrag: Dort sollte stehen, wer die Rolle übernimmt und wer die Dokumentation fortschreibt.

KI-generierte Bilder und Texte — zwei verschiedene Maßstäbe

Bei generierten Inhalten trennt die Verordnung schärfer, als oft wiedergegeben wird. Absatz 2 verpflichtet Anbieter generativer Systeme, ihre Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt zu markieren, etwa über Metadaten nach dem C2PA-Standard. Diese Pflicht liegt beim Anbieter des Modells, nicht bei Ihnen als Nutzer. Für Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt hier eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

Absatz 4 richtet sich an Betreiber und behandelt Deepfakes sowie Texte getrennt. Deepfakes sind offenzulegen. Bei Texten greift die Pflicht dagegen nur, wenn diese der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Produktbeschreibungen, Werbetexte und Service-Informationen fallen typischerweise nicht darunter.

Hinzu kommt eine Ausnahme, die in der Praxis viel abdeckt: Inhalte, die redaktionell geprüft wurden und für die ein Mensch die inhaltliche Verantwortung übernimmt, sind von der Offenlegung ausgenommen. Wer KI als Schreibwerkzeug einsetzt und das Ergebnis anschließend prüft und verantwortet, muss die Website deshalb nicht mit Hinweisen pflastern.

Umsetzung im Frontend

Technisch sind es drei Bausteine. Erstens der Hinweis selbst, ausgespielt als erste Nachricht im Dialog, nicht als Tooltip und nicht als Overlay, das sich wegklicken lässt, bevor es gelesen wurde. Zweitens Persistenz: Öffnet der Nutzer den Chat später erneut, sollte der Hinweis wieder sichtbar sein, statt einmalig in einem Cookie abgehakt zu werden.

Drittens die Nachweisbarkeit. Ein schlankes Audit-Log, das pro Sitzung festhält, dass der Hinweis ausgeliefert wurde, kostet wenig und beantwortet im Prüffall die Frage, die sonst schwer zu belegen ist. Es genügt ein Zeitstempel und eine Sitzungskennung — personenbezogene Inhalte gehören dort nicht hinein, sonst schafft die Compliance-Maßnahme ein Datenschutzproblem.

Wer einen Chatbot bereits im Einsatz hat, kommt mit diesen drei Punkten in überschaubarer Zeit aus. Aufwendiger wird es nur dort, wo das Chat-Frontend zugekauft ist und der Anbieter keine Möglichkeit vorsieht, eine erste Systemnachricht zu setzen. Dann lohnt die Frage beim Anbieter vor der Frage nach einer eigenen Lösung.

Häufige Fragen

Nein. Artikel 50 Absatz 5 verlangt die Information klar und unterscheidbar spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion, also im Chatfenster selbst. Ein Verweis in der Datenschutzerklärung, den Nutzungsbedingungen oder der Fußzeile genügt diesem Maßstab nicht, weil er separat aufgerufen werden muss. Ein Satz zu Beginn des Dialogs genügt dagegen vollständig — der Aufwand liegt nicht in der Menge des Textes, sondern in seiner Platzierung.

Der Wortlaut stellt auf Systeme ab, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, und unterscheidet dabei nicht zwischen Kunden und Beschäftigten. Bei einem internen Assistenten wird man häufiger argumentieren können, dass die KI-Natur offensichtlich ist, weil das Werkzeug bewusst als solches eingeführt wurde. Ein Hinweis in der Oberfläche kostet trotzdem nichts und erspart die Diskussion.

Nein. Die Pflicht bezieht sich auf die Interaktion, nicht rückwirkend auf bereits geführte Gespräche. Relevant ist, dass ab dem 2. August 2026 jede neue Sitzung mit dem Hinweis beginnt. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung generierter Inhalte bei Systemen, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, gilt zudem eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.