SaaS (Software as a Service)
SaaS bezeichnet Software, die als Dienst über das Internet genutzt und meist monatlich bezahlt wird, statt einmalig gekauft und selbst installiert zu werden. Betrieb, Aktualisierung und Sicherung liegen beim Anbieter.
Was das praktisch bedeutet
Kein eigener Server, keine Installation, keine Aktualisierungen — dafür laufende Kosten und Abhängigkeit vom Anbieter. Der Tausch lohnt sich fast immer, solange die Software Standardaufgaben erfüllt.
Kritisch wird es bei den eigenen Daten: Kommen Sie im Zweifel wieder heraus? Ein Anbieter ohne brauchbaren Datenexport bindet Sie stärker als jeder Vertrag.
Was beim Vergleich mit Eigenbetrieb oft fehlt
Auf der Mietseite: die Kosten pro Nutzer über fünf Jahre und die üblichen Preiserhöhungen. Auf der Eigenbetriebsseite: Serverkosten, Updates, Sicherung, Überwachung und die Arbeitszeit dafür. Beide Seiten werden regelmäßig zu günstig gerechnet.
Der Punkt, der die Rechnung meist entscheidet, steht in keiner Tabelle: Wer ist zuständig, wenn es nachts ausfällt? Bei Miete der Anbieter, bei Eigenbetrieb Sie.
Welche Fragen vor der Unterschrift gehören
Drei: Wo liegen die Daten, wie komme ich sie im Ganzen wieder heraus, und was passiert bei Kündigung mit ihnen? Die zweite Frage entscheidet über die Abhängigkeit — ein Export, der nur Bildschirmfotos liefert, ist keiner.
Dazu die Preisbindung. Ein Vertrag ohne Obergrenze für Erhöhungen ist bei einem System, das den Betrieb trägt, ein offenes Risiko.
Wenn Sie selbst eines bauen wollen
Dann ist der schwierige Teil selten die Funktion, sondern alles drumherum: Mandantentrennung, Abrechnung, Kündigung, Datenexport, Rollen und Rechte. Diese Grundlagen machen bei einem SaaS-Vorhaben oft mehr Aufwand als das eigentliche Produkt.
Deshalb lohnt der Einstieg mit einer kleinsten nützlichen Fassung: erst prüfen, ob jemand dafür zahlt, dann die Verwaltungsschicht ausbauen.
Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)(öffnet in neuem Tab)Anfechtung §§ 119–122, Bindung an den Antrag § 145, AGB-Recht §§ 305–310, Annahmeverzug § 615 (Ausfallgebühr), Werkvertrag §§ 631 ff., Widerruf §§ 355 ff., Zahlungsdienste §§ 675e Abs. 4, 675u, 675v
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)(öffnet in neuem Tab)Volltext im Amtsblatt der EU
- Insolvenzordnung (InsO)(öffnet in neuem Tab)§ 103 regelt das Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei laufenden Verträgen
Häufige Fragen zu SaaS (Software as a Service)
Was unterscheidet SaaS von PaaS und IaaS?
Wie lange darf sich ein SaaS-Vertrag stillschweigend verlängern?
Was passiert mit einer SaaS-Anwendung, wenn ihr Anbieter insolvent wird?
Wer haftet für einen Datenschutzverstoß in einer SaaS-Anwendung?
Was leistet das Aufbewahrungsfenster eines SaaS-Anbieters nicht?
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