Daten & Sicherheit

NIS2-Richtlinie

NIS2 ist die europäische Richtlinie zur Cybersicherheit. Sie verpflichtet Unternehmen bestimmter Branchen ab einer gewissen Größe zu Risikomanagement, Meldewegen und nachweisbaren Schutzmaßnahmen — und nimmt die Geschäftsführung persönlich in die Pflicht.

Redaktionell geprüft von Alexander SeidlertwentyonepixelsStand:

Wer betroffen ist

Unternehmen ab 50 Beschäftigten – oder mit einem Jahresumsatz und einer Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro – in achtzehn Sektoren — Energie, Verkehr, Gesundheit, Wasser, digitale Infrastruktur, Fertigung und weitere. Wer als Zulieferer für solche Unternehmen arbeitet, bekommt die Anforderungen häufig vertraglich weitergereicht.

Das ist der Punkt, der kleinere Betriebe überrascht: Formal nicht betroffen zu sein hilft wenig, wenn der Auftraggeber die Nachweise verlangt.

Wie Sie klären, ob Sie betroffen sind

Über zwei Fragen: Fällt Ihr Betrieb in einen der aufgeführten Sektoren, und überschreiten Sie die Schwelle bei den Beschäftigten oder bei Umsatz und Bilanzsumme zugleich? Beides steht in den Anhängen der Richtlinie und ist in einer halben Stunde zu klären.

Der oft übersehene Weg führt über die Lieferkette: Auch nicht direkt betroffene Zulieferer bekommen die Anforderungen über Verträge weitergereicht. In der Praxis ist das der häufigere Anlass als die eigene Einstufung.

Was die Geschäftsführung persönlich betrifft

Die Leitungsebene ist zur Billigung und Überwachung der Risikomaßnahmen verpflichtet und kann dafür haftbar gemacht werden. Delegieren ist zulässig, die Verantwortung bleibt — das ist der schärfste Unterschied zur Vorgängerregelung.

Praktisch heißt das: Es genügt nicht, die IT machen zu lassen. Es braucht einen dokumentierten Beschluss, eine benannte Zuständigkeit und eine regelmäßige Befassung, die nachweisbar ist.

Was verlangt wird

Ein dokumentiertes Risikomanagement, Sicherung der Lieferkette, Zugriffskontrolle und Notfallpläne — dazu eine dreistufige Meldekette: laut Artikel 23 der NIS2-Richtlinie eine Frühwarnung binnen 24 Stunden, eine vollständige Meldung binnen 72 Stunden und ein Abschlussbericht binnen eines Monats. Vieles davon ist gute Praxis, die nur selten aufgeschrieben ist.

Neu ist die persönliche Verantwortung der Leitungsebene: Sie muss die Maßnahmen billigen und überwachen, und sie haftet bei Versäumnissen. Delegieren allein genügt nicht mehr.

Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen zu NIS2-Richtlinie

Nein, es braucht zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre. Das BSIG bestimmt Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme in § 28 Absatz 4 nach der Empfehlung 2003/361/EG, und deren Anhang verlangt eine Über- oder Unterschreitung in zwei Geschäftsjahren hintereinander. Ein starkes Einzeljahr oder eine saisonale Spitze bei der Belegschaft verändert die Einstufung daher nicht. Neu gegründete Unternehmen nimmt das BSI davon aus; für sie gilt diese Wartezeit nicht.

Keines. Nach Auskunft des BSI gibt es kein allgemeines Zertifikat zum Nachweis der Anforderungen. Eine ISO-27001-Zertifizierung kann ein Baustein der Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG sein, deckt sie aber nicht ab. Die Umsetzung ist nur auf Anordnung des BSI nachzuweisen, etwa durch Dokumentation, Prüfberichte oder Audits; die laufende Dokumentationspflicht gilt davon unabhängig. Allein Betreiber kritischer Anlagen legen nach § 39 BSIG unaufgefordert alle drei Jahre einen Nachweis vor.

Ab einem weltweiten Gesamtumsatz über 500 Millionen Euro. Erst dann erlauben § 65 Absatz 6 und 7 BSIG für die dort genannten Verstöße 2 Prozent bei besonders wichtigen und 1,4 Prozent bei wichtigen Einrichtungen. Darunter bleibt es bei den festen Obergrenzen von zehn beziehungsweise sieben Millionen Euro. Die häufig zitierte Prozentregel trifft einen Mittelständler also nicht. Für diese Fälle schließt § 65 Absatz 9 BSIG zugleich die Halbierung bei Fahrlässigkeit aus.

Nicht das BSI, sondern die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. § 61 Absatz 9 BSIG sieht dafür eine Kette vor: Befolgt eine besonders wichtige Einrichtung Anordnungen trotz Fristsetzung nicht, teilt das BSI dies der Aufsichtsbehörde mit, die daraufhin als letztes Mittel unzuverlässigen Geschäftsleitungen die Tätigkeit untersagen kann. Das Verbot endet, sobald die Einrichtung den Anordnungen nachkommt. Für wichtige Einrichtungen nennt die Vorschrift dieses Mittel nicht.

Ja, das ist unabhängig von der Kundschaft möglich. Die Anlage 1 des BSIG führt Anbieter verwalteter Dienste und verwalteter Sicherheitsdienste als eigene Einrichtungsarten im Sektor Digitale Infrastruktur. § 2 Nummer 26 BSIG fasst darunter jeden Anbieter, der Produkte, Netze, Infrastruktur oder Anwendungen installiert, verwaltet, betreibt oder wartet – beim Kunden oder aus der Ferne. Ob daraus Pflichten werden, entscheiden anschließend die Größenmerkmale des § 28.

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