Call-to-Action
Ein Call-to-Action ist die Aufforderung zur nächsten Handlung — meist ein Knopf oder ein Satz, der sagt, was der Besucher jetzt tun soll. Er entscheidet mit darüber, ob aus Interesse eine Anfrage wird.
Warum „Mehr erfahren" nichts bewirkt
Weil es kein Ergebnis verspricht. Der Besucher weiß nicht, was ihn hinter dem Knopf erwartet, und im Zweifel klickt er nicht. Wirksam sind Formulierungen, die die Handlung UND ihr Ergebnis nennen.
„Kostenloses Erstgespräch vereinbaren" sagt beides. „Jetzt anfragen" sagt nur die Hälfte. Der Unterschied klingt klein und ist in der Messung regelmäßig zweistellig.
Was in der Beschriftung stehen sollte
Das Ergebnis, nicht die Handlung. „Angebot anfordern" beschreibt, was der Besucher bekommt; „Absenden" beschreibt, was das Formular tut. Der Unterschied klingt klein und entscheidet, ob jemand den letzten Schritt geht — weil der zweite Text die Frage offen lässt, was danach passiert.
Zweiter Punkt: Was der Knopf verspricht, muss die nächste Seite halten. Ein „Kostenlos testen", hinter dem eine Kreditkartenabfrage steht, kostet mehr Vertrauen, als der Klick an Conversion bringt.
Der Unterschied zwischen Aufforderung und Hinweis
Nicht jeder Link ist ein Call-to-Action. „Mehr zu unserem Vorgehen" ist ein Hinweis — er hilft beim Weiterlesen und soll nicht wie ein Abschluss aussehen. Wenn Hinweise und Aufforderungen gleich gestaltet sind, verliert die Aufforderung ihre Wirkung.
Deshalb bekommt eine Seite genau eine hervorgehobene Handlung, und alles andere ordnet sich unter. Zwei gleichwertige Knöpfe nebeneinander sind keine Wahl, sondern eine Entscheidung, die auf den Besucher abgewälzt wurde.
Wie viele auf eine Seite gehören
Eine Hauptaufforderung, mehrfach wiederholt. Zwei gleichrangige nebeneinander teilen die Aufmerksamkeit und senken beide — ein Effekt, der aus der Entscheidungsforschung bekannt ist.
Auf langen Seiten gehört die Aufforderung mehrfach hin, weil niemand zum Anfang zurückscrollt, um sie zu suchen. Das ist Wiederholung derselben, nicht Ergänzung um weitere.
Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)(öffnet in neuem Tab)Anfechtung §§ 119–122, Bindung an den Antrag § 145, AGB-Recht §§ 305–310, Annahmeverzug § 615 (Ausfallgebühr), Werkvertrag §§ 631 ff., Widerruf §§ 355 ff., Zahlungsdienste §§ 675e Abs. 4, 675u, 675v
- WCAG 2.2 (W3C-Empfehlung)(öffnet in neuem Tab)Nachfolgefassung; erweitert 2.1 um neun Kriterien
Häufige Fragen zu Call-to-Action
Was passiert, wenn der Call-to-Action am Ende eines Bestellvorgangs frei formuliert ist?
Welchen Call-to-Action verlangt das Gesetz bei einem laufenden Abo-Vertrag?
Wie groß muss die Klickfläche eines Call-to-Action mindestens sein?
Woran erkennt ein Screenreader, ob ein Call-to-Action ein Knopf oder ein Link ist?
Was leistet ein Call-to-Action nicht?
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