KI & Automatisierung

KI-Beauftragter: keine Pflicht, aber ohne ihn wird es unübersichtlich

Anders als beim Datenschutzbeauftragten kennt die KI-Verordnung keine Benennungspflicht. Warum die Rolle trotzdem in fast jedem Unternehmen entsteht — und was sie tatsächlich zu tun hat.

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Redaktionell geprüft von Alexander Seidlertwentyonepixels

Die KI-Verordnung kennt keinen KI-Beauftragten

Es gibt keine Vorschrift in der KI-Verordnung, die der Benennungspflicht für Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 DSGVO entspricht. Wer im Netz auf Angebote stößt, die eine gesetzliche Pflicht zum KI-Beauftragten behaupten, sollte nach der Fundstelle fragen — es gibt keine.

Was die Verordnung dagegen verlangt, sind Ergebnisse: ein Verzeichnis der eingesetzten Systeme, eine Einordnung der eigenen Rolle, die Kennzeichnung nach Artikel 50, Nachweise und Maßnahmen zur KI-Kompetenz nach Artikel 4. Für Hochrisiko-Systeme kommt ab Dezember 2027 die menschliche Aufsicht hinzu, die zwingend Personen voraussetzt.

Diese Aufgaben erledigen sich nicht von selbst. Sobald mehr als eine Handvoll Werkzeuge im Einsatz ist, entsteht die Rolle faktisch — die Frage ist nur, ob sie benannt wird oder ob sie unausgesprochen bei derjenigen hängen bleibt, die zufällig zuerst gefragt wurde.

Was die Rolle tatsächlich tut

Der Kern ist Bestandsführung. Wer welche KI-Werkzeuge einsetzt, in welcher Rolle das Unternehmen dabei steht und welche Pflichten daraus folgen — das muss an einer Stelle zusammenlaufen, sonst weiß im Prüffall niemand, wonach gefragt wird.

Dazu kommt die Freigabe: Ein neues Werkzeug wird nicht eingeführt, weil eine Abteilung es praktisch findet, sondern nachdem geprüft wurde, ob personenbezogene Daten hineingehen, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag existiert und ob eine Kennzeichnungspflicht entsteht. Drei Fragen, die in zehn Minuten beantwortet sind, wenn jemand zuständig ist — und die sonst gar nicht gestellt werden.

Der dritte Teil ist die Fortschreibung: Schulungsunterlage aktuell halten, Werkzeugliste pflegen, bei Rechtsänderungen prüfen, was das für die eigenen Systeme bedeutet. Das ist keine Vollzeitaufgabe, aber eine dauerhafte.

Wer die Rolle übernehmen sollte

In kleineren Unternehmen ist es meist sinnvoll, die Rolle dort anzusiedeln, wo die Werkzeuge ohnehin verwaltet werden — also in der IT oder bei der Person, die Software freigibt. Sie sieht als Erste, wenn etwas Neues eingeführt wird, und das ist der Moment, in dem die Prüfung stattfinden muss.

Die Kombination mit dem Datenschutzbeauftragten liegt nahe, weil sich die Fragen überschneiden, hat aber einen Haken: Der externe Datenschutzbeauftragte ist selten nah genug an der Werkzeugauswahl, um Neueinführungen mitzubekommen. Funktioniert die Kombination, dann meist bei internen Datenschutzbeauftragten.

Was selten trägt, ist die Ansiedlung ausschließlich in der Rechtsabteilung oder bei einer externen Kanzlei. Die rechtliche Bewertung ist der kleinere Teil der Arbeit; der größere ist zu wissen, welche Werkzeuge im Haus tatsächlich laufen. Diese Kenntnis hat, wer im Betrieb sitzt.

Der pragmatische Zuschnitt

Für ein Unternehmen mit zehn bis hundert Beschäftigten reicht in aller Regel eine benannte Person mit einem klar umrissenen Auftrag: Sie führt die Liste, gibt neue Werkzeuge frei und schreibt die Schulungsunterlage fort. Ein Stellenanteil im niedrigen einstelligen Prozentbereich deckt das ab, solange keine Hochrisiko-Anwendung im Spiel ist.

Was den Aufwand treibt, ist nicht die Regulierung, sondern die Anzahl der eingesetzten Systeme. Wer den Wildwuchs begrenzt und drei freigegebene Werkzeuge statt fünfzehn geduldeter betreibt, reduziert die Arbeit der Rolle erheblich — und nebenbei das Datenschutzrisiko.

Externe Unterstützung lohnt sich vor allem beim Aufsetzen: Bestandsaufnahme, Rollenklärung und die erste Fassung der Dokumentation. Der laufende Betrieb gehört danach ins Haus, weil er Nähe zum Tagesgeschäft braucht.

Häufige Fragen

Nein. Die KI-Verordnung enthält keine Benennungspflicht, die der für Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 DSGVO entspricht. Vorgeschrieben sind Ergebnisse — Verzeichnis, Rollenklärung, Kennzeichnung, Nachweise und Maßnahmen zur KI-Kompetenz. Wer diese Aufgaben niemandem zuordnet, erfüllt sie erfahrungsgemäß nicht.

Artikel 4 verlangt Maßnahmen zur KI-Kompetenz des Personals, also Schulung im weitesten Sinne. Der KI-Beauftragte ist keine Anforderung der Verordnung, sondern die organisatorische Antwort darauf, dass jemand diese und die übrigen Pflichten praktisch erledigen muss. Artikel 4 sagt, was herauskommen soll; die Rolle beantwortet, wer es tut.

Möglich ist es, und die Fragen überschneiden sich erheblich. Bei externen Datenschutzbeauftragten funktioniert es allerdings selten gut, weil sie zu weit von der Werkzeugauswahl entfernt sind und Neueinführungen nicht mitbekommen. Entscheidend ist die Nähe zu dem Moment, in dem ein neues Werkzeug eingeführt wird — dort muss die Prüfung stattfinden.

Bei zehn bis hundert Beschäftigten und ohne Hochrisiko-Anwendung genügt in der Regel ein Stellenanteil im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Der Aufwand richtet sich weniger nach der Unternehmensgröße als nach der Anzahl eingesetzter Systeme: Drei freigegebene Werkzeuge sind deutlich schneller verwaltet als fünfzehn geduldete.