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Bug (Softwarefehler)

Ein Bug ist ein Fehler in einer Software, durch den sie sich anders verhält als beabsichtigt. Der Begriff sagt nichts über die Schwere: Er reicht vom verrutschten Abstand bis zum Datenverlust.

Redaktionell geprüft von Alexander SeidlertwentyonepixelsStand:

Warum es Fehler immer geben wird

Software besteht aus sehr vielen Entscheidungen, die zusammenwirken. Schon eine mittelgroße Anwendung hat mehr mögliche Zustände, als sich vollständig durchprobieren lassen. Fehlerfreiheit ist deshalb kein erreichbarer Zustand, sondern eine Frage der Wahrscheinlichkeit.

Was gute von schlechter Entwicklung unterscheidet, ist nicht die Abwesenheit von Fehlern, sondern wie schnell sie auffallen: durch automatische Tests vor der Veröffentlichung statt durch einen Anruf des Kunden.

Warum nicht jeder Fehler behoben wird

Weil Behebung Risiko trägt. Ein seltener Anzeigefehler in einem Randbereich zu korrigieren kann an anderer Stelle etwas brechen — und diese Abwägung fällt nicht immer für die Korrektur aus. Das ist keine Nachlässigkeit, sondern eine Entscheidung.

Nachvollziehbar wird sie durch eine Einstufung: Wie viele Menschen betrifft es, wie oft, und gibt es einen Umweg? Ein Fehler ohne diese drei Angaben lässt sich nicht priorisieren, nur diskutieren.

Was eine gute Fehlermeldung enthält

Vier Angaben: Was haben Sie getan, was ist passiert, was hätte passieren sollen, und wann genau. Dazu Browser und Gerät. Damit ist ein Fehler meist in Minuten nachstellbar — ohne sie beginnt die Arbeit mit Rückfragen, die Tage kosten.

Ein Bildschirmfoto hilft fast immer und ersetzt die vier Angaben nicht. Die genaue Uhrzeit ist die unterschätzteste davon: Mit ihr findet sich der Vorgang im Protokoll, ohne sie bleibt Raten.

Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen zu Bug (Softwarefehler)

Ein Bug ist jede Abweichung vom erwarteten Verhalten, ein Mangel nur die Abweichung von dem, was geschuldet ist. Der Branchenleitfaden „Fehlerklassifikation für Software“ des Bitkom von 2007 zitiert dafür die Qualitätsnorm EN ISO 9000: Ein Mangel betrifft den beabsichtigten oder festgelegten Gebrauch und hat rechtliche Folgen. § 633 Absatz 2 BGB knüpft daran an – mangelfrei ist ein Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit. Was niemand vereinbart hat, bleibt ein Bug ohne Anspruch.

Ja, sobald sie die Nutzung einschränkt. Der Bitkom ordnet in seinem Leitfaden zur Fehlerklassifikation von 2007 Programmierfehler und vergessene Anwenderanforderungen gemeinsam nach der Schwere der Nutzungsbehinderung ein. Andere Modelle trennen beides und führen fehlende Anforderungen als eigene, höhere Klasse. Praktisch entscheidet diese Trennung, wer nacharbeitet: Eine übersehene Anforderung aus dem Lastenheft ist Nacharbeit, eine nie erhobene ist neue Arbeit und damit ein neuer Auftrag.

Sobald der Fehler Daten oder Bereiche freigibt, die geschützt sein sollten. Die Beispielklassifikation im Bitkom-Leitfaden von 2007 führt genau diesen Fall in der höchsten Klasse: nicht öffentliche Bereiche sind ohne Berechtigung zugänglich. Sind personenbezogene Daten betroffen, greift zusätzlich Artikel 33 Absatz 1 DSGVO – Meldung an die Aufsichtsbehörde unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden. Diese Frist läuft ab Kenntnis, nicht ab Behebung.

Ab einer bestimmten Ladezeit ja. Die Bitkom-Beispielklassifikation für Softwareprüfungen von 2007 nennt eine Ladezeit zentraler Seiten von mehr als 11 Sekunden ausdrücklich als Fehler der zweiten Klasse – beeinträchtigte Funktionsweise ohne erhebliche Folgen. Die Schwelle taugt als Argument, nicht als Norm: Das Dokument bezeichnet seine Klassifikation selbst als Beispiel und ausdrücklich nicht als feste Zuordnung, die eine genauere Fehleranalyse nicht mehr ändern könnte.

Ein Bugfix beseitigt das beobachtete Verhalten, nicht zwingend die Ursache – und eine Fehlerumgehung beseitigt nicht einmal das Verhalten. Der Bitkom-Leitfaden zur Fehlerklassifikation von 2007 referiert dazu vier Produktzustände nach dem Standard IEEE 1044: unbrauchbar, eingeschränkt, beeinträchtigt mit vorhandener Umgehung, nicht beeinträchtigt. Eine Umgehung hebt den Zustand also um eine Stufe, nicht auf die letzte. Wer nach dem Fix die Entstehung nicht klärt, hat nur den Einzelfall erledigt.

Bei einem Werkvertrag über die Herstellung oder Veränderung einer Sache verjähren Mängelansprüche in zwei Jahren, gerechnet ab der Abnahme – so § 634a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 BGB. Im Übrigen gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren nach § 195 BGB; für Software ist diese Einordnung nicht einheitlich geklärt, und genau deshalb gehört die Frist in den Vertrag. Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt ebenfalls die regelmäßige Frist.

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