Daten & Sicherheit

DDoS-Angriff

Bei einem DDoS-Angriff überfluten viele Rechner gleichzeitig einen Server mit Anfragen, bis er nicht mehr erreichbar ist. Es wird nichts gestohlen und nichts verändert — die Website ist einfach weg.

Redaktionell geprüft von Alexander SeidlertwentyonepixelsStand:

Warum es auch kleine Seiten trifft

Weil Angriffe als Dienstleistung verkauft werden und wenige Euro kosten. Anlass ist selten ein gezielter Angriff auf ein bestimmtes Unternehmen, häufiger ein verärgerter Wettbewerber, eine Erpressung oder schlicht ein Zufallstreffer.

Ein einzelner Server ist einem solchen Ansturm praktisch immer unterlegen. Verteidigen lässt sich das nur davor — mit einem Dienst, der den Verkehr filtert, bevor er ankommt.

Was ein kleiner Betrieb realistisch tun kann

Ein vorgeschaltetes Auslieferungsnetz mit Angriffserkennung nutzen. Das ist bei den gängigen Anbietern im Grundtarif enthalten und deckt die Größenordnung ab, die kleine Ziele üblicherweise trifft.

Zusätzlich hilft, den Ursprungsserver zu verbergen: Wenn die echte Adresse bekannt ist, lässt sich der Schutz umgehen. Das wird beim Einrichten oft vergessen und ist später schwer zu korrigieren.

Woran Sie einen Angriff von einem Ansturm unterscheiden

An der Herkunft und am Muster. Ein Ansturm nach einem Pressebericht verteilt sich über normale Zugangswege und viele verschiedene Seiten; ein Angriff trifft meist dieselbe Adresse aus untypischen Netzen und ohne Verweisquelle.

Die Unterscheidung ist praktisch wichtig, weil die Antwort verschieden ist: Beim Ansturm hilft Zwischenspeicherung, beim Angriff nur Filterung.

Was hilft

Ein vorgeschaltetes Auslieferungsnetz mit Angriffserkennung. Solche Dienste gibt es in brauchbarer Ausstattung kostenlos; für die meisten Firmenwebsites ist das die einzige nötige Maßnahme.

Was nicht hilft: ein größerer Server. Angriffe skalieren billiger als Hardware — das ist der Grund, warum die Abwehr aus der Filterung kommt und nicht aus der Kapazität.

Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen zu DDoS-Angriff

Strafbar ist ein DDoS-Angriff nach § 303b StGB als Computersabotage, sobald er eine Datenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung erheblich stört — bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei der Datenverarbeitung fremder Betriebe, Unternehmen oder Behörden bis zu fünf Jahre. Der Versuch ist nach Absatz 3 strafbar, die Vorbereitung über Absatz 5 in Verbindung mit § 202c StGB. Die Schwelle der wesentlichen Bedeutung definiert das Gesetz nicht — eine kurz ausgefallene Werbeseite ohne Geschäftsbetrieb dahinter erfüllt sie nicht zwangsläufig.

Meldepflichtig ist nur, was Artikel 4 Nummer 12 DSGVO als Verletzung beschreibt: Vernichtung, Verlust, Veränderung, unbefugte Offenlegung von oder unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten. Ein reiner Erreichbarkeitsausfall erfüllt diese Aufzählung in der Regel nicht. Zeigt die Auswertung später, dass der Ausfall einen Einbruch verdeckt hat, läuft ab Kenntnis die Frist aus Artikel 33 DSGVO. Die Dokumentationspflicht nach Artikel 33 Absatz 5 gilt auch für Vorfälle, die nicht gemeldet werden.

Kurz. 89 Prozent der Angriffe auf Netzwerkebene und 75 Prozent derer auf Anwendungsebene endeten binnen zehn Minuten, gemessen von einem Netzbetreiber für das erste Quartal 2025; die größten Spitzen dieses Quartals liefen 35 bis 45 Sekunden. Daraus folgt eine Regel für die Planung: Eine Rufbereitschaft ist keine Abwehr, weil der Vorfall vorbei ist, bevor ein Mensch eingreifen kann. Dass Wellen wiederkehren, ist belegt — der große Ausfall bei einem DNS-Anbieter im Oktober 2016 lief in mehreren Schüben.

Um den Faktor 28 bis 54 bei DNS, 556,9 bei NTP und 10.000 bis 51.000 bei Memcached — so die Tabelle der Verstärkungsfaktoren in einer Warnung der US-Behörde CISA, veröffentlicht im Januar 2014 und letzte Überarbeitung im Dezember 2019. Der Angreifer sendet kleine Anfragen mit gefälschter Absenderadresse an offen erreichbare Dienste; deren Antworten treffen das Opfer. Am Ende steht ein Vielfaches der Bandbreite, die der Angreifer selbst besitzt.

Googles Crawler senken ihre Abrufrate, sobald ein Server mit Serverfehlern oder einer Drosselungsantwort reagiert, und zwar im Verhältnis zur Zahl der fehlerhaften Adressen. Bereits indexierte Adressen bleiben zunächst im Index und fallen erst bei anhaltenden Fehlern heraus; eine Frist dafür nennt Google nicht. Wichtig ist deshalb, im Ausfall mit einem Serverfehler zu antworten und nicht mit der Meldung, die Seite existiere nicht.

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